Trennung, Scheidung und das paritätische Wechselmodell:
Immer mehr Eltern entscheiden sich nach einer Trennung für die hälftige Aufteilung der Kindesbetreuung. Doch dort, wo sich die Betreuungsverantwortung teilt, stoßen die klassischen Regelungen des Unterhaltsrechts an ihre Grenzen. Wer zahlt was – und wie fließt das Kindergeld in die Berechnung ein?
I. Wann liegt ein paritätisches Wechselmodell vor?
Von einem paritätischen Wechselmodell ist erst dann auszugehen, wenn sich kein Betreuungsschwerpunkt mehr bei einem Elternteil feststellen lässt. Die zeitliche Komponente hat dabei erhebliche Indizwirkung. Lässt sich ein Schwerpunkt der Betreuung feststellen, kann grundsätzlich nicht mehr von einer hälftigen Betreuung gesprochen werden – mit der Konsequenz, dass die von der Rechtsprechung erarbeiteten Sonderregeln zur Unterhaltsberechnung im Wechselmodell nicht zur Anwendung kommen.
Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass selbst ein Betreuungsanteil von 45 % auf Seiten eines Elternteils nicht zwingend zur Annahme eines paritätischen Wechselmodells führt; entscheidend ist, ob sich bei Gesamtwürdigung aller Umstände kein deutliches Übergewicht bei einem Elternteil ergibt (BGH, Beschluss vom 05.11.2014, XII ZB 599/13).
Muss im Wechselmodell wirklich jeder Elternteil Barunterhalt zahlen?
Ja. Da im paritätischen Wechselmodell kein Elternteil die Betreuung allein übernimmt, greift die gesetzliche Befreiung vom Barunterhalt nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB für keinen der beiden. Würde man beide Elternteile vom Barunterhalt freistellen, bliebe der sachliche Bedarf des Kindes ungedeckt. Beide haften daher anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen.
Warum ist der Bedarf eines Kindes im Wechselmodell oft höher als im Residenzmodell?
Weil der Unterhaltsbedarf im Wechselmodell auf Basis der zusammengerechneten Einkommen beider Elternteile berechnet wird – und zusätzlich die Mehrkosten des Wechselmodells wie zwei Kinderzimmer eingerechnet werden. Der Gesamtbedarf liegt deshalb regelmäßig deutlich über dem beim klassischen Residenzmodell.
Was passiert mit dem Kindergeld, wenn wir das Wechselmodell praktizieren?
Wer das Kindergeld allein bezieht, muss dem anderen Elternteil einen Ausgleich leisten, da das Kindergeld im Wechselmodell grundsätzlich beiden Elternteilen anteilig zusteht. Ob dieser Ausgleich zu einem gesonderten Zahlungsfluss führt oder im Rahmen der Unterhaltsberechnung verrechnet wird, hängt von den jeweiligen Einkommensverhältnissen ab. Der Ausgleichsanspruch kann unter Umständen auch isoliert geltend gemacht werden.






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adamgordon
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