Trennung, Scheidung und Unterhalt: Diese drei Begriffe hängen im Familienrecht untrennbar zusammen. Denn bevor ein Unterhaltsanspruch beziffert werden kann, braucht es Informationen – vollständige, belegte und überprüfbare. Das Familienrecht hat dafür ein Instrument geschaffen: die Auskunftspflicht im Unterhaltsrecht. Wer unterhaltspflichtig ist, muss auf Aufforderung Auskunft erteilen – ohne Wenn und Aber.
I. Die gesetzliche Grundlage: § 1605 BGB und verwandte Normen
Die zentrale Norm ist § 1605 BGB. Danach sind Verwandte in gerader Linie – also insbesondere Eltern und Kinder – einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege vorzulegen, insbesondere Arbeitgeberbescheinigungen. Die Auskunft muss in Form eines geordneten, in sich geschlossenen Verzeichnisses erteilt werden.
Für geschiedene Ehegatten gilt § 1580 BGB, der die wechselseitige Pflicht zur Auskunft über Einkünfte und Vermögen anordnet und auf § 1605 BGB verweist . Für getrennt lebende Ehegatten ergibt sich die Pflicht aus § 1361 Abs. 4 BGB, für eingetragene Lebenspartner aus §§ 12, 16 LebPartG.
Daneben normiert § 235 FamFG eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten gegenüber dem Gericht . Kommt ein Beteiligter dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht nach § 236 FamFG sogar bei Dritten – etwa Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern oder Finanzämtern – Auskunft einholen .
II. Was muss offenbart werden? – Umfang der Auskunftspflicht
Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht ist weit gefasst. Sie erstreckt sich auf alle Einkunftsarten und sämtliche Einnahmen, die unterhaltsrechtlich relevant sein können. Es ist nicht Sache des Auskunftspflichtigen, vorab zu entscheiden, welche Teile „relevant“ sind. Wer nur lückenhafte Informationen liefert, erfüllt seine Pflicht nicht.
Vorsicht ist auch bei neuen Familienverhältnissen geboten: Die Auskunftspflicht kann unter Umständen auch das Einkommen des neuen Ehegatten erfassen, sofern dies für die Berechnung des Familienunterhalts von Bedeutung ist. Wer hier vorsätzlich falsche Angaben macht, riskiert im gerichtlichen Verfahren eine Strafbarkeit wegen Prozessbetruges (§ 263 Abs. 1 StGB).
III. Wie muss die Auskunft erteilt werden? – Form und Vollständigkeit
Eine Auskunft ist nur dann ordnungsgemäß, wenn sie als vollständige, überprüfbare Gesamterklärung vorliegt. Laut Bundesgerichtshof (BGH) muss die Aufstellung so systematisch sein, dass der Berechtigte den Anspruch ohne übermäßigen Arbeitsaufwand berechnen kann. Informationen „scheibchenweise“ über einen langen Zeitraum zu liefern, gilt nicht als Erfüllung der Auskunftspflicht
IV. Wann entfällt die Auskunftspflicht ausnahmsweise?
Der Auskunftsanspruch steht unter dem Vorbehalt der Erforderlichkeit. Sie entfällt nur dann, wenn die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt beeinflussen kann.
Zudem gilt gemäß § 1605 Abs. 2 BGB eine Sperrfrist: Innerhalb von zwei Jahren kann eine erneute Auskunft nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Pflichtige wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat. Die Hürden für diese Glaubhaftmachung (z. B. Beförderung oder Wegfall von Schulden) sind jedoch niedrig.
V. Was passiert bei Verweigerung der Auskunft?
Wer die Auskunft verweigert, riskiert, die gesamten Verfahrenskosten eines Rechtsstreits selbst zu tragen – selbst wenn sich später herausstellt, dass man gar nicht leistungsfähig ist. Zudem kann das Gericht über § 236 FamFG Drittauskünfte bei Stellen wie dem Finanzamt oder dem Arbeitgeber erzwingen
VI. Fazit: Frühzeitig beraten lassen
Eine Auskunftsaufforderung im Unterhaltsrecht sollte niemals ignoriert werden. Während man außergerichtlich oft noch einvernehmliche Einigungen finden kann, führt ein gerichtliches Unterhaltsverfahren meist zu hohen Kosten und emotionaler Belastung.
Die Empfehlung lautet: Lassen Sie sich frühzeitig durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten, um weder zu wenig noch unnötig viele Daten preiszugeben.
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